Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungsdienstleistungen
- Allgemeines
- Vertragsdauer und Kündigung
- Objekteinweisung
- Leistungen der Multi-Service GmbH
- Umfang und Durchführung der Leistungen
- Reinigungsmaterial und Geräte
- Leistungen des Auftraggebers
- Reklamationen
- Vergütung
- Haftung und Haftungsbegrenzung
- Abwerbung
- Rechtsnachfolge
- Lohn- und Preisleitklausel
- Unterbrechung der Reinigung
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
1. Allgemeines
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. durch Auftragsbestätigungen und Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.
Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von Multi-Service schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von Multi-Service sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Multi-Service zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch Multi-Service zustande.
Für den Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise von Multi-Service.
2. Vertragsdauer und Kündigung:
Reinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und Multi-Service vorerst für eine unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für 1 Jahr.
Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverlängerung drei Monate zum Ablauf des Vertrages und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim anderen Vertragspartner maßgeblich.
Die in Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind vorranging vor den AGB's.
Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
3. Objekteinweisung
Vor Aufnahme der Reinigung durch Multi-Service ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von Multi-Service in das zu reinigenden Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und alle erforderlichen Schlüssel oder Codekarten zu übergeben. Für den Verlust von Schlüsseln und Codekarten und für vorsätzlich oder fahrlässig durch die Mitarbeiter von Multi-Service herbeigeführte Beschädigung haftet Multi-Service im Rahmen des Punkt 10.
Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, Multi-Service nicht schadenersatzpflichtig machen.
4. Leistungen von Multi-Service
Multi-Service verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen Fach- und sachgerecht durchzuführen und nur durch Arbeitskräfte ausführen zu lassen, die eine entsprechende Eignung und Zuverlässigkeit vorweisen und in einem Arbeits-/Rechtsverhältnis zu Multi-Service stehen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen im Rahmen ihrer Qualitätskontrolle überwacht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag, spätestens am nächsten Tag bei Arbeitsbeginn, zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die Multi-Service nicht zu vertreten hat, so gelten Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.
Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist Multi-Service verpflichtet, die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Multi-Service jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.
Für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, sowie angepasste Arbeitskleidung sorgt Multi-Service. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch das Qualitätsmanagement von Multi-Service überwacht.
Dem Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
5. Umfang und Durchführung der Leistungen:
Die vereinbarten Leistungen werden im Vertrag oder der Auftragsbestätigung festgelegt. Wenn zusätzliche Arbeiten notwendig werden, wird Multi-Service ein Angebot unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Reinigung können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, wird Multi-Service die Reinigung einen Tag vor dem Feiertag, bzw. nach dem Feiertag, an einem Werktag vor- oder nachholen. Ist es von Seiten des Auftraggebers nicht möglich die Vor- oder Nachreinigung auszuführen, entsteht kein Minderungsanspruch gegenüber Multi-Service.
6. Reinigungsmittel und Geräte:
Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt Multi-Service die erforderlichen Geräte, Reinigungs-, Pflege und Behandlungsmittel.
7. Leistungen des Auftraggebers:
Das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, den Strom, sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
8. Reklamationen:
Reklamationen des Auftraggebers können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistung von Multi-Service, spätestens am nächsten Tag bei Arbeitsbeginn des Auftraggebers schriftlich per E-Mail oder Fax mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie von Multi-Service ausdrücklich bestätigt werden.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich reklamiert, dann ist Multi-Service zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel, bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
9. Vergütung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Reinigungsvertrag vereinbarte monatliche Vergütung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne jeden Abzug auf das angegebene Bankkonto der Multi-Service zu überweisen.
Sofern nicht anders vereinbart, ist das Entgelt für Leistungen aus Verträgen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – Eingang auf dem Konto der Multi-Service – zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an Sonn- und Feiertagen werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist die Multi-Service berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z. B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen.
Werden von Multi-Service Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Multi-Service berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüchen gesondert geltend gemacht werden können.
Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen von Multi-Service nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann Multi-Service bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Multi-Service bleibt es jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass Multi-Service durch den Abnahmeverzug keine Schaden oder ein Schaden in nur geringer Höhe entstanden ist.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
Multi-Service haftet für Schäden, die von bei der Ausführung der vertraglichen vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet Multi-Service im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Multi-Service dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder höherer Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von Multi-Service verursacht werden. Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren Schäden, dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung vom Multi-Service in keinem Zusammenhang stehen, wie z. B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen Anlagen o. ä.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Die Haftung von Multi-Service für die nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf 5.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit dem Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
11. Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung von Arbeitskräften der Multi-Service stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Im Falle der Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensanspruchs in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbenen Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
12. Unterbrechung der Reinigung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Multi-Service den Reinigungsdienst, sofern dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder umstellen. Im Falle einer Unterbrechung wird die Rechnungslegung gemäß Vertrag durchgeführt.
13. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sein denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war.
Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma Multi-Service wird der Vertrag nicht berührt.
14 Lohn- und Preisgleitklausel
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten erhöht sich der Reinigungspreis um die in Anlage 1 (Preisblatt) zum Vertrag festgelegte Formel.
15. Datenschutz
Multi-Service verpflichtet sich Ihre Daten vertraulich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln.
16. Schlussbestimmungen:
Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt. Insofern in Individualvereinbarungen, andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Sollten ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden sein, tritt an dieser Stelle die gesetzliche Regelung in Kraft. Soweit in den AGB's keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
letzte Änderung: 01.10.2018